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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Die am 09.04.2006 gegründete Interessensgemeinschaft Tauchen Konz führt diesen Namen , auch in der Kurzform IG Tauchen Konz und hat ihren Sitz in Konz. Sie wird in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V." 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Vermittlung , Pflege und Ausübung der Sportarten Tauchen und Schwimmen. Die Ausbildung erfolgt ausschließlich nach den Richtlinien von den EN Normierten Verbänden SSI und PADI. Alle Tauchlehrer tragen alleine die komplette Verantwortung für ihre Schüler und sind verpflichtet die jeweiligen Verbandstandards einzuhalten und zu dokumentieren. 2. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Unterricht, Training, Tauchfahrten/Safaris und an Wettkämpfen teil. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe IG Tauchen Konz Seite 2 07.02.2008 Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. § 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres c) Ehrenmitgliedern d) Fördermitglieder ( b und d ohne Stimmrecht) § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Diese Entscheidungen müssen vom Vorstand einstimmig sein . Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Löschung des Vereins oder Aufgabe der IG Tauchen Konz . 4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. 5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. 6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. § 5 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die gültige Finanzordnung des Vereines. Änderungen der Finanzordnung bedürfen ebenso einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 6 Maßregelung 1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrags . c) wegen Vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen. 2. Maßregelungen sind: a) schriftliche Ermahnung b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss aus dem Verein 3. In den Fällen § 6.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Ausschüsse § 8 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Entlastung und Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten g) Genehmigung des Haushaltsplanes h) Satzungsänderungen i) Beschlussfassung über Anträge j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3) k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11 l) Auflösung des Vereins 2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. 3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher formloser Einladung per E-Mail oder Postkarte. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. 7. Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a) b) vom Vorstand 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und den Jahresbeitrag entrichtet haben, besitzen Stimm - und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins 4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. § 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem Stellvertretenden Vorsitzende / Geschäftsführer c) dem Kassenwart und Schriftführer 2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen, die nicht Satzungsbestandteil sind. Diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: a) der Vorsitzende b) der Stellvertretende Vorsitzende / Geschäftsführer c) der Kassenwart / Schriftführer Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. § 11 Ehrenmitglieder Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. § 12 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. § 13 Haftpflicht Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Schwimm-, Wettkampf-, Veranstaltungen und fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins oder Veranstaltungsorte - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein spezieller Versicherungs- Schutz besteht - nicht. Die Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend selbst zu versichern und ihre individuelle Sorgfaltspflicht zu wahren . Mitglieder und Gäste sind verpflichtet eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. vorzuhalten und von ihnen verursachten Schäden sofort zu melden. § 14 Sportunfälle In diesem Fall sind alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend selbst gegen Unfälle und Krankheit zu versichern bevor sie an Aktivitäten der IG Tauchen Konz teilnehmen. Ausgebildete Taucher und Schwimmer handeln in eigener Verantwortung für sich selbst. Mitglieder halten sich an die anerkannten Regeln und Richtlinien der Tauchergemeinschaft und ihrer Verbände bei denen sie ausgebildet wurden. § 15 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Trägerorganisation des stationären Hospizes gGmbH zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in ihrer Satzung/Gesellschaftsvertrages aufgeführten Zwecke, zu verwenden hat. § 16 Inkrafttreten Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.04.2006 von der Mitgliederversammlung des Vereins Interessengemeinschaft Tauchen Konz beschlossen worden und tritt vor Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |