SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die am 09.04.2006 gegründete Interessensgemeinschaft Tauchen Konz
führt diesen Namen , auch in der Kurzform IG Tauchen Konz und hat
ihren Sitz in Konz. Sie wird in das Vereinsregister eingetragen werden
und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Vermittlung , Pflege
und Ausübung der Sportarten Tauchen und Schwimmen. Die
Ausbildung erfolgt ausschließlich nach den Richtlinien von den EN
Normierten Verbänden SSI und PADI.
Alle Tauchlehrer tragen alleine die komplette Verantwortung für ihre
Schüler und sind verpflichtet die jeweiligen Verbandstandards
einzuhalten und zu dokumentieren.
2. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-,
Wettkampf-, Gesundheits-, Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am
regelmäßigen Unterricht, Training, Tauchfahrten/Safaris und an
Wettkämpfen teil.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
IG Tauchen Konz Seite 2 07.02.2008
Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
d) Fördermitglieder ( b und d ohne Stimmrecht)

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung
zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Diese Entscheidungen
müssen vom Vorstand einstimmig sein .
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins oder Aufgabe der IG Tauchen Konz .
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis
zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere
Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes
müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft
durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend
gemacht werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den
weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur
gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den
Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt
die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen die gültige Finanzordnung des
Vereines. Änderungen der Finanzordnung bedürfen ebenso einer
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 6 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen
werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrags .
c) wegen Vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
2. Maßregelungen sind:
a) schriftliche Ermahnung
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an
Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 6.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu
der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die
Maßregelung ist dem Betroffenen zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Zugang der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem
dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte
Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der
Entscheidung bleibt unberührt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)
k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11
l) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte
im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand mittels schriftlicher formloser Einladung per E-Mail oder
Postkarte. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung
reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der
schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen
bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern
eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden
beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins
eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen,
die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten
Mitgliederversammlungen behandelt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und den Jahresbeitrag
entrichtet haben, besitzen Stimm - und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzende / Geschäftsführer
c) dem Kassenwart und Schriftführer
2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener
Zuständigkeit.
Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt
die Belange der Jugend des Vereins.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Der
Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand
ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann
verbindliche Ordnungen erlassen, die nicht Satzungsbestandteil sind.
Diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende / Geschäftsführer
c) der Kassenwart / Schriftführer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der
vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie
bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen
durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom
Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer
unterzeichnet werden.

§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der
Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören
dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich
und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13 Haftpflicht

Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-,
Schwimm-, Wettkampf-, Veranstaltungen und fahrlässig entstehenden
Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins oder
Veranstaltungsorte - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen
den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein spezieller Versicherungs-
Schutz besteht - nicht.
Die Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend selbst zu versichern und
ihre individuelle Sorgfaltspflicht zu wahren .
Mitglieder und Gäste sind verpflichtet eine eigene Haftpflichtversicherung
abzuschließen bzw. vorzuhalten und von ihnen verursachten Schäden
sofort zu melden.

§ 14 Sportunfälle

In diesem Fall sind alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. Die
Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend selbst gegen Unfälle und
Krankheit zu versichern bevor sie an Aktivitäten der IG Tauchen Konz
teilnehmen. Ausgebildete Taucher und Schwimmer handeln in eigener
Verantwortung für sich selbst. Mitglieder halten sich an die anerkannten
Regeln und Richtlinien der Tauchergemeinschaft und ihrer Verbände bei
denen sie ausgebildet wurden.

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der
Trägerorganisation des stationären Hospizes gGmbH zu, der es
unmittelbar und ausschließlich für die in ihrer
Satzung/Gesellschaftsvertrages aufgeführten Zwecke, zu verwenden
hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.04.2006 von der
Mitgliederversammlung des Vereins Interessengemeinschaft Tauchen Konz
beschlossen worden und tritt vor Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.